20. September 2017

Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen


1.
Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für wp-TEC, nachfolgend „WP“ genannt, unverbindlich, auch wenn WP nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn WP diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Abnahme der Ware stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten dar.

2.
Bestellung und Annahme bedürfen der Schriftform.Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von WP schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen.

3.
Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung WP möglich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und Leistungen kommt es auf den Eingang bei der von WP angegebenen Versandanschrift an.

4.
Erfüllungsort für die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben, gilt die Anschrift von WP als Erfüllungsort.

5.
Die Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Sendung sind Lieferscheine mit vollständigen Bestellangaben beizufügen.

6.
Wir erkennen nur den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an.
7.
Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben. Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug.
8.
Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Gefahrübergang fehlerfrei bleiben, es sei denn, Gesetz oder Vertrag sehen eine längere Frist vor.
9.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache bzw. der Abnahme des Werkes. Diese Frist wird durch die Geltendmachung von Mängelansprüchen gehemmt.
10.
Im Falle von Mängelansprüchen wird WP Nacherfüllung in angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Hierbei trägt der Lieferant alle im Zusammenhang mit der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen. War die Nacherfüllung in angemessener Frist erfolglos oder konnte ausnahmsweise vom Lieferanten nicht verlangt werden, so hat WP das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlagen. Darüber hinaus hat WP ein Recht auf Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblich erbrachten Aufwendungen. Für Mängelansprüche aus einer Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.
Die zu liefernde Ausrüstung und Dokumentation muss den gesetzlich vorgeschriebenen nationalen und internationalen Vorschriften entsprechen.

12.

Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind WP unverzüglich zur Klärung des weiteren Vorgehens mitzuteilen.
13.
Von WP dem Lieferanten überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum von WP. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der eingekauften Leistungen verwendet werden. Soweit von WP überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt WP als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt WP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind , so gilt als vereinbart, dass der Lieferant WP anteilig Miteigentum einräumt. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum für WP.
14.
Der Lieferant wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn WP sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
15.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
16.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Lieferanten bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabeberechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem Lieferanten ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagenoder Kenntnisse von WP entwickelt werden.
17.
Ist der Lieferant Vollkaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – der Sitz von WP ausschließlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. SP ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Saarbrücken, im Aug 2010